Satzung-Kreis-X

Klootschießer- und Boßelverband

 Kreis X - Friesische Wehde e.V.

S A T Z U N G

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Klootschießer- und Boßelverband Kreis X - Friesische Wehde e.V. (nachstehend Kreis X genannt).
  2. Der Kreis X ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Vereinsregister Nr: 170108 eingetragen.
  3. Der Kreis X hat seinen Sitz in 26340 Zetel (Oldb.).
  4. Der Kreis X wurde im Jahre 1950 gegründet.
  5. Der Kreis X ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  6. Der Kreis X ist Mitglied im Klootschießerlandesverband Oldenburg e.V. und im Friesischen Klootschießerverband e.V. (FKV) und regelt - im Einklang mit deren Satzungen - seine Angelegenheiten selbstständig. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden oder Institutionen erwerben.
  7. Das Geschäftsjahr des Kreises X ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck des Kreises X
  1. Zweck des Kreises X ist die Pflege, das Erhalten, die Verbreitung und die Förderung des Klootschießer- und Boßelsports als Volks- und Heimatspiel sowie die Hege und Pflege der plattdeutschen Sprache und des heimatlichen Brauchtums.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und die Durchführung von Wettkämpfen und Meisterschaften.
  2. Der Kreis X verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“, § 52 – 54 der Abgabenordnung.
  3. Der Kreis X ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Kreises X dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Kreises X.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielrichtung des Vereins.Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz.
  • § 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Klootschießer- und Boßelverbandes Kreis X - Friesische Wehde e.V. sind die Vereine, die dem Kreis X angehören.
  2. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Einzelmitgliedschaften (natürlicher Personen) sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind die ehrenhalber verliehenen Mitgliedschaften.
  4. Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung, eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.
  • § 4 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich in besonderem Maße um den Heimatsport verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch den Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder können sich mit beratender Stimme in die Hauptversammlung einbringen.

  • § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a.) durch freiwilligen Austritt

b.) durch Liquidation des Mitgliedes

c.) durch Ausschluss aus dem Kreis X.

Der freiwillige Austritt (a) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Vorlage des relevanten Protokolls der Versammlung des austretenden Mitglieds als Beschluss-nachweis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Geschäftsjahresende des Kreises X.

Der Ausschluss eines Mitgliedes (c) mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise oder vorsätzlich gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen des Kreises X verstößt.

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet die Hauptversammlung mit 2/3-Stimmen­mehr­heit auf Antrag des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Hauptversammlung zu verlesen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis gegenüber dem Kreis X. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen, ebenfalls am Vermögen des Kreises X, ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Kreises X auf rückständige Beiträge oder sonstige Forderungen bleibt hiervon unberührt.

  • § 6 Mitgliedsbeiträge

Beitragspflichtig sind die ordentlichen Mitglieder (Vereine). Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag. Wird kein diesbezüglicher Antrag fristgemäß gestellt, gilt der Beitragssatz des Vorjahres automatisch.

Wer seinen Beitrag in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht gezahlt hat, kann aus dem Ver­band ausgeschlossen werden. Über den diesbezüglichen Ausschluss entscheidet die Hauptver­sammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  • § 7 Rechte des Mitgliedes

Das Mitglied hat das Recht:

a.) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen einer Hauptversammlung teilzunehmen und durch ihre Delegierten diesbezügliche Anträge zu stellen.

  1. b) des Weiteren an Veranstaltungen des Kreises X teilzunehmen sowie den Heimatsport durch seine Vereinsmitglieder aktiv auszuüben.
  • § 8 Pflichten des Mitgliedes

Das Mitglied hat die Pflicht:

a.) der Satzung und den Ordnungen des Kreises X zu folgen

b.) nicht gegen die Interessen des Kreises X und deren Dachverbände zu handeln

c.) die durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge in vorgegebener Art

und Weise zu entrichten

d.) an allen Veranstaltungen im Sinne dieser Satzung nach Kräften mitzuwirken

  1. e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Kreis X erwachsenen Rechtsangelegenheiten sich den

Entscheidungen von Vorstand und Hauptversammlung zu unterwerfen.

  • § 9 Organe des Vereins
  1. Hauptversammlung
  2. Vorstand
  3. Erweiterter Vorstand

Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

  • § 10 Die Hauptversammlung

Die Mitglieder entsenden zur Hauptversammlung ihrerseits aus ihren Vereinen Delegierte. Das maximale Stimmrecht der angeschlossenen Vereine ist hier im Verhältnis der aktuell gemeldeten Mitgliederzahlen beim Kreis- bzw. Landessportbund anzuwenden.

Jedem Mitgliedsverein stehen für bis zu einhundert Mitgliedern maximal vier Delegierten­stimm­rechte zu. Hinzu kommen für jeweils weitere angefangene einhundert Mitglieder eine Stimme.

Jeder Delegierte hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann. Diese Delegierten werden bei der Anmeldung zu Beginn der Versammlung schriftlich namentlich festgehalten.

In der Hauptversammlung haben weiterhin die Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 des BGB je eine Stimme.

Die Hauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes

b.) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

c.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

d.) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Kreises X

sowie zu Ordnungen:

e.) Ernennung von Ehrenmitgliedern

f.) Feststellung des Stimmrechtes je Mitgliedsverein

g.) Einsetzung ständiger Ausschüsse

  1. h) Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.
  • § 11 Einberufung der Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung hat durch den Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt schriftlich zu erfolgen. Die Einladung hat die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung zu enthalten und wird von der /den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, veranlasst.

Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

  • § 12 Beschlussfassung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden , im Verhinderungs­fall von dem/der 2. Vorsitzenden, geleitet. Sind diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Über die Hauptversammlung muss ein Protokoll geführt werden. Der/die Versammlungsleiter(in) bestimmt eine(n) Protokollführer(in).

Die Abstimmung erfolgt offen. Sie hat schriftlich (geheim) zu erfolgen, wenn ein(e) Delegierte(r) dies beantragt.

Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen und Medienver­tre­tern entscheidet der Vorstand.

Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Hauptversammlung gestellt wer­den, beschließt die Hauptversammlung. Zur Annahme des Antrages auf Ergänzung der Tages­ord­nung ist mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergän­zung der Tagesordnung, die Satzungsänderungen, die eine Auflösung des Kreises X oder die eine Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern beinhalten, können nicht beschlossen werden.

Die Hauptversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit; Stimment­hal­tungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abge­ge­benen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Kreises X eine solche von 4/5 erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes ist entsprechend § 33 BGB zu verfahren.

Für Wahlen gilt Folgendes:

Abwesende können bei Vorliegen ihrer schriftlichen Einverständniserklärung gewählt werden. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem ordentlichen Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Tag der Hauptversammlung eingesehen werden. Diese Frist gilt auch für Einsprüche, gerechnet ab dem Kalendertag der Einsichtnahme. Der Vorstand des Kreises X beschließt danach ohne Verzug über die Genehmigung.

  • § 13 Außerordentliche Hauptversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Eine außer­ordent­liche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Kreises X es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordent­liche Hauptversammlung gelten die §§ 10, 11 und 12 entsprechend, soweit sie dem § 13 nicht entgegenstehen.

  • § 14 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB – rechtsgeschäftliche Vertretung- besteht aus:

dem / der 1. Vorsitzenden

dem / der 2. Vorsitzenden

dem / der 3. Vorsitzenden

dem / der Geschäftsführer(in) Finanzen

Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich und zwar ausschließlich gemeinsam mit der / dem 1. Vorsitzenden oder der / dem 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreises X nach den Bestimmungen dieser Satzung, den Ordnungen und den von der Hauptversammlung gefassten Beschlüssen. Er vertritt den Verein und überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse und Gliederungen des KV X - FRW. Er erstattet der Hauptversammlung Bericht.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan auf. Dieser ist auf den aktuell erforderlichen Stand zu halten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Die Hauptversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren.

Die Wahl erfolgt für die Vorstandsmitglieder um ein Jahr zeitversetzt.

Gewählt wird:

a.) die / der 1. Vorsitzende, die / der 3. Vorsitzenden, sowie

b.) die / der 2. Vorsitzende, die / der Geschäftsführer(in).

Mit Inkrafttreten dieser geänderten Satzung erfolgt die Wahl der / des 2. Vorsitzenden und der / des Geschäftsführer(in/s) auf zwei Jahre und der /des 3. Vorsitzende(n) auf ein Jahr.

Ab dem ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung werden alle Vorstandsmitglieder auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bestimmt für den jeweiligen Fall, welche Aufgaben dem erweiterten Vorstand, einem Arbeitsausschuss oder einem Mitglied zur unterstützenden Beratung oder zur Handlungsleistung zugewiesen werden sollen.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Ankündigung der Tagesordnung durch die / den 1. Vorsitzende(n) oder der / dem 2. Vorsitzenden bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Protokollierung ist vorzunehmen.

  • § 14a Erweiterter Vorstand

Die Aufgabe des erweiterten Kreisvorstandes besteht darin, dem Kreisvorstand bei seinen Aufgaben zu unterstützen.

Dem erweiterten Vorstand gehören mit Stimmrecht an:

  • neben dem Vorstand nach § 14
  • der / die Vorsitzende der Mitgliedsvereine oder deren direkte(r) Vertreter(in)
  • dem / der Zuständigen für Verwaltungsaufgaben
  • der / die Protokollführer(in) / Schriftführer(in)
  • der / die Passwart(in)
  • der / die Presse / Medienwart (in)
  • die beiden Vorsitzenden vom Arbeitsschuss Klootschießen und Boßeln
  • die Mitglieder im Arbeitsausschuss Klootschießen und Boßeln beim KLVO
  • der/die Mitglieder im Spielausschuss Nord/West

weitere, aber ohne Stimmrecht:

  • die Ehrenmitglieder des Kreisverbandes X

Der erweiterte Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan auf.

Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Vorlagen (Beschlüsse mit empfehlendem Charakter) aus den jeweiligen Arbeitsausschüssen. Empfehlungen / Vorschläge weit reichenden Inhalts sind der Hauptversammlung zum Beschluss vorzulegen. Der erweiterte Vorstand bestimmt, ob die Empfehlungen / Vorlagen inhaltlich weit reichend sind. Für die Vorlage an die Hauptversammlung reicht aus, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten des erweiterten Vorstands dies vorschlägt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des / der Ausgeschiedenen.

Er hat außerdem das Recht, dringend notwendige Ordnungen oder Änderungen der Ordnungen - bis zur nächsten Hauptversammlung für den Kreis X – FRW geltend - rechtswirksam zu beschließen. Der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

  • § 15 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt aus den anwesenden stimmberechtigten Delegierten zwei Kassen­prüfer(innen) mit jeweils zweijähriger Amtszeit ohne Wiederwahlmöglichkeit im jeweiligen Folgejahr.

Die Wahl erfolgt für die Kassenprüfer(innen) um ein Jahr zeitversetzt. Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird ein(e) Kassenprüfer(in) für 1 Jahr und eine(r) für 2 Jahre gewählt. Im Folgejahr ist eine Wiederwahl ausgeschlossen.

Die Kassenprüfer(innen) haben gemeinschaftlich mindestens einmal jährlich die Prüfung der Vermögenslage, der Verträge sowie detaillierte Kassenbuchprüfungen vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem Protokoll festzuhalten. Die Kassenprüfer(innen) haben die Hauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren.

  • § 16 Arbeitsausschüsse (§ 10 g)

Die Hauptversammlung bildet ständige Ausschüsse für:

  1. a) Klootschießen / Friesischer Mehrkampf
  2. b) Boßeln

Die Aufgabenverteilung und Besetzung für die Ausschüsse regelt der Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes (§ 14).

Die Arbeitsausschüsse haben Beratungs- und Empfehlungs­funktion für den Vorstand und die Hauptversammlung.

Der Vorstand kann weitere Ausschüsse zur Erledigung von zeitlich absehbaren Sonderaufgaben bilden. Mit Erfüllung seiner Aufgaben ist der betreffende Sonderausschuss aufzulösen.

  • § 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Kreises X kann nur in einer Hauptversammlung mit der in § 12 dieser Satzung fest­gelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind die / der 1. Vorsitzende und die / der 2. Vorsitzende gemeinsam vertre­tungs­berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Kreis X aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreises X oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kreises X an den Klootschießer Landes­ver­band Oldenburg, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu ver­wen­den hat.

  • § 18 Haftungsausschluss

Aus Entscheidung der Kreis X Organe können bei einfacher Fahrlässigkeit keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Hauptversammlung in Kraft, und zwar mit Wirkung der Hauptversammlung vom 15.03.2019.

Vorstand:

  1. Vors.:
  2. Vors.:
  3. Vors.:

Geschäftsführer:

Protokollführer::

   

Heute 8 Gestern 12 Woche 91 Monat 184 Insgesamt 218778

Kubik-Rubik Joomla! Extensions

© Wolfgang Niemeyer